1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
Für die allgemeine Erwachsenenbildung ergeben sich keine Veränderungen.
Für die unbedingt erforderliche berufliche Aus- und Fortbildung (wir haben in diesem Bereich einige wenige Angebote) gibt es insofern eine kleine Änderung, als nun explizit der Mindestabstand von 2 Metern unterschritten werden darf.
Zusammenkünfte im Bereich der „Allgemeinen Erwachsenenbildung“ sind (hier gilt § 13) weiterhin untersagt.