2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Die 2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung liegt vor.
Sie gilt bis 8. Juli 2022.
Für den Bereich der Erwachsenenbildung sind fast alle Maßnahmen gefallen.
Konkret ist nach Bundesrecht nur bei Zusammenkünften mit über 500 Personen ein/e Covid-19-Beauftragte/r zu bestellen und ein Präventionskonzept bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Maskenpflicht besteht generell nur mehr „in geschlossenen Räumen bei Dienstleistungen, die in der Regel dem alltäglichen und lebensnotwendigen Bereich zuzuordnen sind“, also z.B. in Öffis, Supermärkten, Apotheken. Darüber hinaus wird empfohlen, in allen geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Die Gültigkeit der Booster-Impfung wurde von 9 auf 12 Monate erhöht.
An Arbeitsorten können (wie bisher) in begründeten Fällen strengere Regeln vorgesehen werden, was Masken und G-Nachweise betrifft. (Regeln lt. VO gibt es hier nur mehr im Gesundheitsbereich.)
2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Schwerpunkt: Erwachsenenbildung und Corona auf erwachsenenbildung.at